Allgemeine
Softwarenutzungs- und Pflegebedingungen der
ifap
Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH, Martinsried
- im
Folgenden 'ifap' genannt -
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
Es
gelten ausschließlich die ifap Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von
diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Anwenders werden nur
anerkannt, wenn ifap ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die
ifap Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ifap in Kenntnis
entgegenstehender oder von ifap abweichender Geschäftsbedingungen des Anwenders
die von ifap geschuldeten Pflegeleistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2
Nutzungseinräumung
1.
Dem
Anwender wird ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht nach Maßgabe des
§ 6.1 an den vertragsgegenständlichen Software-Programmteilen von ifap gewährt.
An weiteren Programmteilen können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls
nicht übertragbare, einfache Nutzungsrechte aufgrund einer entsprechenden
Vereinbarung eingeräumt werden.
2.
Sämtliche
Urheberrechte verbleiben im Übrigen bei ifap. Jede unbefugte Nutzung durch
Dritte, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich oder sonstiger Missbrauch,
insbesondere Vervielfältigung oder Veränderung der Software, ist strafbar. Jede
Verletzung der Urheber- und Markenrechte kann rechtlich verfolgt werden.
3.
Der
Anwender darf das gelieferte Programm nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4
vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des
Programms notwendig ist. Zu der notwendigen Vervielfältigung zählen die
Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten EDV-Systeme
sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
4.
Darüber
hinaus kann der Anwender Vervielfältigungen zu Sicherungszwecken vornehmen. Die
Sicherungskopien dürfen zu rein archivarischen Zwecken und zur
Wiederherstellung der Lauffähigkeit des EDV-Systems verwendet werden.
5.
Der
Anwender darf die Softwareprogramme auf jedem ihm zur Verfügung stehenden
EDV-System einsetzen, wenn der Einsatz dieser Programme auf diesem Anlagetyp
seitens ifap schriftlich freigegeben ist. Wechselt der Anwender das EDV-System,
muss er die Softwareprogramme aus dem bisher verwendeten EDV-System löschen.
Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur
einem EDV-System ist unzulässig.
6.
Unzulässig
ist die Überlassung eines Zugangs zur Nutzung der Softwareprogramme per
Datenfernübertragung, soweit nicht durch ifap ggfls. eine entsprechende Lizenz
hierfür überlassen wurde.
7.
Der
Anwender darf die Softwareprogramme einschließlich des Benutzerhandbuchs und
des sonstigen Begleitmaterials ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von
ifap nicht vermieten, veräußern oder anderweitig Dritten überlassen. Verletzt
der Anwender § 2 Ziffer 1-7 dieses Vertrages, so unterliegt er unbeschadet
eventueller Schadensersatzansprüche einer Vertragsstrafe in Höhe eines von
einem Dritten für eine etwaige Überlassung der Softwareprogramme auf Dauer
üblicherweise an ifap zu zahlenden Entgelts.
§ 3
Vertragsgegenstand
1.
Vertragsgegenstand
des Lizenzvertrages ist das Recht zur Nutzung der aufgeführten und entsprechend
gekennzeichneten Softwareprogramme und deren Pflege zu den dort ggf.
aufgeführten Preisen und den weiteren Bestimmungen. Die Pflegeleistung ist
ausschließlich und allein auf die im Lizenzvertrag aufgeführten Programme
beschränkt und gilt nicht für sonstige Betriebssysteme, Fremdprogramme,
Sonderanschlüsse, Individuallösungen, Datenbanken usw. Die Lieferung und/oder
Freischaltung von Softwaremodulen/ Hilfsprogrammen für die externe
Bereitstellung der in den Softwarepflegeprogrammen gespeicherten
Anwendungsdaten und/oder die damit verbundenen Dienstleistungen, werden nach
Aufwand berechnet. Die Wartung von Computerhardware ist nicht Gegenstand dieses
Vertrages. Gleiches gilt für Schulungsprogramme, die Einweisung in die zu
pflegende Software und sonstige Beratungswünsche. Diese werden gesondert
vereinbart, vergütet und berechnet.
2.
Wechselt
der Anwender von seinem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages
eingesetzten Arzt-Informations-System auf ein anderes Arzt-Informations-System,
das die gemäß dieses Vertrages lizenzierte Software unterstützt (existierende
Schnittstellenanbindung), so bleibt der Lizenzvertrag weiter bestehen.
3.
ifap
ist berechtigt, alle geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte
gegenüber dem Anwender erbringen zu lassen.
§ 4
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
1.
Die
Vertragslaufzeit gemäß dieser Allgemeinen Softwarenutzungs- und
Pflegebedingungen der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH,
Martinsried ist unbefristet, mindestens jedoch ein Jahr.
2.
Die
Kündigungsfristen für die jeweiligen Produkte werden in den
Lizenzverträgen geregelt. Innerhalb der Kündigungsfristen ist schriftlich zu
kündigen.
3.
Kommt
der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann ifap
diesen Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a. der Kunde mit der
Entrichtung des ggf. fälligen Entgeltes in Höhe von zwei Monatszahlungen oder
über eine oder mehrere Fälligkeitstermine mit einer Summe in dieser Höhe in
Verzug gerät,
b. ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird
c. der Kunde seine
Obhutspflichten gegenüber der Software verletzt bzw. Schädigungen an dieser
vornimmt oder rechtswidrig Softwareprogrammkopien erstellt.
4.
Im
Falle fristloser Kündigung ist das Entgelt für die gesamte vertragliche
Restlaufzeit abzüglich anbieterseits ersparter Aufwendungen vom Kunden zu
erstatten.
§ 5
Vergütung
1.
Für
die Pflege der Softwareprogramme vereinbaren die Parteien die im Lizenzvertrag
ggf. genannte Pauschalvergütung gemäß den aktuellen Preislisten von ifap. Die
Pauschalvergütung umfasst die Leistungen von ifap gem. den §§ 3 und 6 dieser
Allgemeinen Softwarenutzungs- und Pflegebedingungen.
2.
Nach
Ablauf eines Jahres kann ifap das Entgelt für die Pflegeleistungen der
allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Entgeltes mehr
als 5 % pro Jahr als die zwischen Vertragsschluss und Erhöhungszeitpunkt
festgestellte Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach dem
diesbezüglichen Index, kann der Anwender das Vertragsverhältnis innerhalb eines
Monats nach Kenntnis der Erhöhung kündigen. Entsprechendes gilt nach Ablauf von
einem Jahr nach der letzten Erhöhung der Pflegepauschale nach der
vorstehenden Regelung. Die Kündigung des Kunden wird zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Preiserhöhung wirksam.
3.
Das
Zurückhalten von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen des Kunden ist nicht
statthaft, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt,
von ifap anerkannt oder unbestritten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der
Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.
4.
Die
Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit ifap
zustehen, ist ausgeschlossen.
5.
ifap
kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn der Kunde einen
wesentlichen Teil seiner Pflichten
a. wegen eines
schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder seiner
Kreditwürdigkeit oder
b. wegen seines
Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des
Vertrages nicht erfüllen wird oder kann.
§ 6
Pflegeleistungen
1.
Die
Pflegeleistungen von ifap umfassen
a. die Überlassung der
jeweils neuesten Form der im Lizenzvertrag genannten Softwareprogramme
(Updates) nach Freigabe, soweit es sich nicht um Erweiterungen und Ergänzungen
zum bisherigen Programmstand handelt, welche ifap als neue Programmfunktion
gesondert gegen Entgelt anbietet. Die Lieferung der Updates kann nach freier
Wahl ifap elektronisch ("online") oder auf materialisierten
Datenträger(n) auf dem Versandweg erfolgen. Das gemäß § 2 gewährte
Nutzungsrecht entsteht an der jeweils jüngsten Programmversion mit dem
Zeitpunkt, in dem es dem Anwender in aktueller Version zur Verfügung gestellt
wird. Mit diesem Zeitpunkt erlischt in entsprechendem Umfang das gewährte Nutzungsrecht
an der älteren Version. Gepflegt wird nur die jeweils aktuelle Programmversion.
b. die Aktualisierung
der Softwaredokumentation, soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs
oder der Bedienung der Softwareprogramme erfolgt. ifap ist nicht zur
Überlassung einer vollständig neuen Dokumentation verpflichtet, sondern wird
die inhaltlich betroffenen Teile der bestehenden Dokumentation überarbeitet
oder ergänzt liefern. Die Lieferung kann auch als Bestandteil des Updates auf
elektronischer Basis zum Anzeigen am Bildschirm bzw. Ausdruck erfolgen.
c. Änderungen und
Ergänzungen der im Lizenzvertrag genannten Softwareprogramme, die durch
Gesetzesänderungen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Bestimmungen, z.
B. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung notwendig werden, soweit dies
programmiertechnisch seitens ifap auf dem eingesetzten EDV-System des Kunden
möglich ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei geringfügigen Änderungen oder
Besonderheiten des eigenen KV-Bezirkes, die der Anwender selbst in das
Anwenderprogramm aufnehmen kann.
d. den telefonischen
Zugriff auf die Hotline von ifap, soweit sich dieser Zugriff auf die
Pflegeverpflichtungen von ifap nach dieser Vereinbarung bezieht.
Die Leistungen gemäß
den obigen Ziffern a) – d) werden von ifap während der üblichen
Geschäftszeiten erbracht.
2.
Nicht
zu den vertraglichen Pflegeleistungen von ifap zählen
a. Hotlinezugriffe
außerhalb der unter § 6 Ziffer 1 e genannten Bereitschaftszeiten
b. Pflegeleistungen nach
einem Eingriff des Kunden und/oder sonstigen dritten Personen in die
Softwareprogramme bzw. in die Einstellungen des Systems, soweit hierdurch die
Erbringung der Pflegeleistung erschwert wird
c. Leistungen zur
Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebes und/oder System- oder Softwarekonfigurationen
der Softwareprogramme, die Gegenstand dieses Vertrages sind, auf EDV-Systemen
d. Leistungen
hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme
mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieses Pflegevertrages
sind
e. die Einweisung
und/oder Schulung in die überlassenen Softwareprogramme, die Wartung von
EDV-Systemen sowie sonstige Beratungswünsche
f. Pflegeleistungen für
die Betriebssysteme, Fremdprogramme, Sonderanschlüsse und/oder Individuallösungen
des Kunden
3.
In
der Laufzeit des Lizenzvertrages gehen alle Änderungen an Betriebssystemen,
Standardsoftwareänderungen und/ oder -erweiterungen und/oder
Computersystemerweiterungen – gleich welcher Art – wegen
Softwareprogrammänderungen und/oder -erweiterungen und/oder -entwicklungen
und/oder sonstiger technischer und/oder organisatorischer Erfordernisse zu
Lasten des Anwenders.
§ 7
Mitwirkungspflichten des Anwenders
1.
Der
Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen dieses Nutzungs- und Pflegevertrages zur
Verfügung gestellten Updates unverzüglich einzusetzen. Der Kunde ist
verpflichtet, regelmäßig (mindestens wöchentlich) Datensicherungen und
Virentests durchzuführen. Vor jedem Einspielen eines Updates ist eine
vollständige Daten– und Programmstandssicherung durchzuführen.
2.
Der
Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen detailliert beschreiben, hierzu
gehören insbesondere folgende Angaben:
a. Mängelbeschreibungen
mit der Angabe des Programmnamens und der Versionsnummer bei fehlerhaften
Ergebnissen die Zwischenergebnisse und die nach Meinung des Kunden richtigen
Ergebnisse.
b. bei Programmabbruch
die Datenkonstellation und erforderliche Unterlagen (z.B. Ausdrucke) Der Kunde
muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen. Der Kunde hat bei den
Fehlermeldungen die von ifap erteilten Hinweise zu befolgen. Programmfehler,
Änderungsnotwendigkeiten und sonstige die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen
anzeigende Umstände sind ifap vom Kunden umgehend schriftlich mitzuteilen.
3.
Sofern
zur Fehlerbehebung die Überprüfung der Datensicherung des Kunden in den
ifap Firmenräumen erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, diese
ifap umgehend zur Verfügung zu stellen. ifap sichert dem Kunden zu, dass sie
die Inhalte der Datensicherung vertraulich behandeln wird und keinen unbefugten
Dritten Einsicht gewährt.
4.
Macht
ein Dritter gegenüber dem Software-Anwender von ifap geltend, dass die
Softwareprogramme seine Rechte verletzen, ist der Anwender verpflichtet, dies
ifap unverzüglich mitzuteilen und die diesem Anspruch zugrundeliegenden
Unterlagen ifap zu überlassen. Der Anwender überlässt es ifap, soweit zulässig,
die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
§ 8
Gewährleistung und Kündigungsrecht
1.
Offensichtliche
Fehler der Pflegeleistungen hat der Anwender ifap binnen zwei Wochen
mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen die
Gewährleistungsansprüche des Anwenders bzgl. dieses Fehlers.
2.
Mängel
einer Pflegeleistung werden von ifap nach entsprechender Mitteilung des Mangels
durch den Anwender innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung
erfolgt nach Wahl von ifap durch kostenfreie Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
3.
Erweist
sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird ifap eine
Ausweichmöglichkeit entwickeln.
4.
Die
Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch nicht als
fehlgeschlagen.
5.
Der
Kunde darf etwaige Minderungsansprüche nicht durch Abzug von der vereinbarten
monatlichen Pauschalvergütung durchsetzen. Entsprechende
Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.
6.
Außerhalb
der gesetzlich vorgesehenen oder in diesen AGB geregelten Fälle steht dem
Kunden nach Vertragsschluss ein Rücktrittsrecht nicht zu.
§ 9
Haftung und Gewährleistung
1.
ifap
haftet für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Im Übrigen haftet ifap unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ifap nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht
ist die Haftung auf das zweifache des jährlichen Pflegeentgeltes sowie auf
solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses
typischerweise gerechnet werden muss. Die Beweislast für das Bestehen von
Mängeln trägt der Kunde. Der Kunde hat insbesondere zu beweisen, dass der
Mangel bereits vor Übergabe der Sache vorlag. ifap haftet nicht für Mängel, die
den Wert oder die Tauglichkeit der Sache zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindern.
2.
Der
Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter
Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % der vereinbarten jährlichen
Pflegepauschale beschränkt.
3.
Die
Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von
Sicherungskopien eingetreten wäre. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf die
vorhersehbaren Schäden begrenzt.
4.
ifap
hat den Anspruch, dass die in den im Lizenzvertrag beschriebenen
Softwareprogrammen enthaltenen Daten fehlerfrei, unmissverständlich,
vollständig und aktuell sind. Aufgrund der Datenfülle und des Umstandes, dass
Teile des Datenmaterials von Dritten stammen, übernimmt ifap keine Haftung
dafür, falls Datenmaterial fehlerhaft, unvollständig, missverständlich,
veraltet oder ungültig ist.
5.
Der
Lizenznehmer stellt ifap von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen ifap wegen
der Art und Weise, wie der Lizenznehmer die ifap-Datenbank verwendet,
oder wegen einer nicht vertragsgemäßen Verwendung oder Nutzung der
ifap-Datenbank durch den Lizenznehmer geltend machen.
§ 10
Rechtswahl, Gerichtsstand
Die
Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem
Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Für
sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses
Vertragsverhältnisses entstehen, wird München als Gerichtsstand vereinbart.
§
11 Sonstiges
1.
ifap
ist berechtigt, personenbezogene Daten des Anwenders im Rahmen der
Vertragsabwicklung zu speichern und zu verarbeiten. Im Online-Updateverfahren
ist ifap berechtigt, DV-technische Konfigurationsdaten des Anwenders an ifap zu
übermitteln. ifap weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Kunden,
soweit zur Vertragsabwicklung erforderlich, gespeichert werden. Im Rahmen des
Online-Updateverfahrens werden, soweit zur ordnungsgemäßen und
vertragsgerechten Übersendung der Updates erforderlich, technische Daten automatisiert
erhoben, an ifap übermittelt und dort gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte
erfolgt nicht.
2.
Übertragungen
von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit ifap geschlossenen Vertrag
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Zustimmung von ifap.
3.
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame
Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen
Bestimmung wirtschaftlich und inhaltlich am nächsten kommt.
4.
Ändert
ifap diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden diese geänderten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn ifap diese dem
Kunden zur Kenntnisnahme übersendet und der Kunde innerhalb von sechs Wochen
keinen Widerspruch gegen deren vertraglichen Einbeziehung erhebt. ifap wird den
Kunden im Rahmen der Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die
Folgen seines Schweigens gesondert hinweisen.
5.
Alle
Vereinbarungen, die zwischen ifap und dem Anwender zwecks Ausführung des
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
6.
Die
Zweckbestimmung, den Anwenderkreis, die festgelegte Produktlebensdauer sowie
Bestimmungen im Sinne der europäischen Richtlinie 93/42/EWG (zuletzt geändert
durch 2007/47/EG) für ein Softwareprodukt der ifap Service-Institut für Ärzte
und Apotheker GmbH regelt die geltende Gebrauchsanweisung (Handbuch) des
entsprechenden Softwareproduktes.
Martinsried,
den 16.03.2010