Allgemeine Softwarenutzungs- und Pflegebedingungen der

ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH, Martinsried

- im Folgenden 'ifap' genannt -

 

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Es  gelten ausschließlich die ifap Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Anwenders werden nur anerkannt, wenn ifap ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die ifap Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn ifap in Kenntnis entgegenstehender oder von ifap abweichender Geschäftsbedingungen des Anwenders die von ifap geschuldeten Pflegeleistungen vorbehaltlos erbringt.

 

 

§ 2 Nutzungseinräumung

 

     1.        Dem Anwender wird ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht nach Maßgabe des § 6.1 an den vertragsgegenständlichen Software-Programmteilen von ifap gewährt. An weiteren Programmteilen können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls nicht übertragbare, einfache Nutzungsrechte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung eingeräumt werden.

 

     2.        Sämtliche Urheberrechte verbleiben im Übrigen bei ifap. Jede unbefugte Nutzung durch Dritte, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich oder sonstiger Missbrauch, insbesondere Vervielfältigung oder Veränderung der Software, ist strafbar. Jede Verletzung der Urheber- und Markenrechte kann rechtlich verfolgt werden.

 

     3.        Der Anwender darf das gelieferte Programm nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu der notwendigen Vervielfältigung zählen die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten EDV-Systeme sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

 

     4.        Darüber hinaus kann der Anwender Vervielfältigungen zu Sicherungszwecken vornehmen. Die Sicherungskopien dürfen zu rein archivarischen Zwecken und zur Wiederherstellung der Lauffähigkeit des EDV-Systems verwendet werden.

 

     5.        Der Anwender darf die Softwareprogramme auf jedem ihm zur Verfügung stehenden EDV-System einsetzen, wenn der Einsatz dieser Programme auf diesem Anlagetyp seitens ifap schriftlich freigegeben ist. Wechselt der Anwender das EDV-System, muss er die Softwareprogramme aus dem bisher verwendeten EDV-System löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einem EDV-System ist unzulässig.

 

     6.        Unzulässig ist die Überlassung eines Zugangs zur Nutzung der Softwareprogramme per Datenfernübertragung, soweit nicht durch ifap ggfls. eine entsprechende Lizenz hierfür überlassen wurde.

 

     7.        Der Anwender darf die Softwareprogramme einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ifap nicht vermieten, veräußern oder anderweitig Dritten überlassen. Verletzt der Anwender § 2 Ziffer 1-7 dieses Vertrages, so unterliegt er unbeschadet eventueller Schadensersatzansprüche einer Vertragsstrafe in Höhe eines von einem Dritten für eine etwaige Überlassung der Softwareprogramme auf Dauer üblicherweise an ifap zu zahlenden Entgelts.

 

 

§ 3 Vertragsgegenstand

 

     1.        Vertragsgegenstand des Lizenzvertrages ist das Recht zur Nutzung der aufgeführten und entsprechend gekennzeichneten Softwareprogramme und deren Pflege zu den dort ggf. aufgeführten Preisen und den weiteren Bestimmungen. Die Pflegeleistung ist ausschließlich und allein auf die im Lizenzvertrag aufgeführten Programme beschränkt und gilt nicht für sonstige Betriebssysteme, Fremdprogramme, Sonderanschlüsse, Individuallösungen, Datenbanken usw. Die Lieferung und/oder Freischaltung von Softwaremodulen/ Hilfsprogrammen für die externe Bereitstellung der in den Softwarepflegeprogrammen gespeicherten Anwendungsdaten und/oder die damit verbundenen Dienstleistungen, werden nach Aufwand berechnet. Die Wartung von Computerhardware ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gleiches gilt für Schulungsprogramme, die Einweisung in die zu pflegende Software und sonstige Beratungswünsche. Diese werden gesondert vereinbart, vergütet und berechnet.

 

     2.        Wechselt der Anwender von seinem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eingesetzten Arzt-Informations-System auf ein anderes Arzt-Informations-System, das die gemäß dieses Vertrages lizenzierte Software unterstützt (existierende Schnittstellenanbindung), so bleibt der Lizenzvertrag weiter bestehen.

 

     3.        ifap ist berechtigt, alle geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte gegenüber dem Anwender erbringen zu lassen.

 

 

§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

 

     1.        Die Vertragslaufzeit gemäß dieser Allgemeinen Softwarenutzungs- und Pflegebedingungen der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH, Martinsried ist unbefristet, mindestens jedoch ein Jahr.

 

     2.        Die Kündigungsfristen für die jeweiligen Produkte werden in den  Lizenzverträgen geregelt. Innerhalb der Kündigungsfristen ist schriftlich zu kündigen.

 

     3.        Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann ifap diesen Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a.     der Kunde mit der Entrichtung des ggf. fälligen Entgeltes in Höhe von zwei Monatszahlungen oder über eine oder mehrere Fälligkeitstermine mit einer Summe in dieser Höhe in Verzug gerät,

b.    ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt wird

c.     der Kunde seine Obhutspflichten gegenüber der Software verletzt bzw. Schädigungen an dieser vornimmt oder rechtswidrig Softwareprogrammkopien erstellt.

 

     4.        Im Falle fristloser Kündigung ist das Entgelt für die gesamte vertragliche Restlaufzeit abzüglich anbieterseits ersparter Aufwendungen vom Kunden zu erstatten.

 

 

§ 5 Vergütung

 

     1.        Für die Pflege der Softwareprogramme vereinbaren die Parteien die im Lizenzvertrag ggf. genannte Pauschalvergütung gemäß den aktuellen Preislisten von ifap. Die Pauschalvergütung umfasst die Leistungen von ifap gem. den §§ 3 und 6 dieser Allgemeinen Softwarenutzungs- und Pflegebedingungen.

 

     2.        Nach Ablauf eines Jahres kann ifap das Entgelt für die Pflegeleistungen der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Entgeltes mehr als 5 % pro Jahr als die zwischen Vertragsschluss und Erhöhungszeitpunkt festgestellte Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach dem diesbezüglichen Index, kann der Anwender das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Erhöhung kündigen. Entsprechendes gilt nach Ablauf von einem Jahr nach der letzten Erhöhung der  Pflegepauschale nach der vorstehenden Regelung. Die Kündigung des Kunden wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung wirksam.

 

     3.        Das Zurückhalten von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, von ifap anerkannt oder unbestritten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.

 

     4.        Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit ifap zustehen, ist ausgeschlossen.

 

     5.        ifap kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten

a.     wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder seiner Kreditwürdigkeit oder

b.    wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages nicht erfüllen wird oder kann.

 

 

§ 6 Pflegeleistungen

 

     1.        Die Pflegeleistungen von ifap umfassen

a.     die Überlassung der jeweils neuesten Form der im Lizenzvertrag genannten Softwareprogramme (Updates) nach Freigabe, soweit es sich nicht um Erweiterungen und Ergänzungen zum bisherigen Programmstand handelt, welche ifap als neue Programmfunktion gesondert gegen Entgelt anbietet. Die Lieferung der Updates kann nach freier Wahl ifap elektronisch ("online") oder auf materialisierten Datenträger(n) auf dem Versandweg erfolgen. Das gemäß § 2 gewährte Nutzungsrecht entsteht an der jeweils jüngsten Programmversion mit dem Zeitpunkt, in dem es dem Anwender in aktueller Version zur Verfügung gestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt erlischt in entsprechendem Umfang das gewährte Nutzungsrecht an der älteren Version. Gepflegt wird nur die jeweils aktuelle Programmversion.

b.    die Aktualisierung der Softwaredokumentation, soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Softwareprogramme erfolgt. ifap ist nicht zur Überlassung einer vollständig neuen Dokumentation verpflichtet, sondern wird die inhaltlich betroffenen Teile der bestehenden Dokumentation überarbeitet oder ergänzt liefern. Die Lieferung kann auch als Bestandteil des Updates auf elektronischer Basis zum Anzeigen am Bildschirm bzw. Ausdruck erfolgen.

c.     Änderungen und Ergänzungen der im Lizenzvertrag genannten Softwareprogramme, die durch Gesetzesänderungen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Bestimmungen, z. B. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung notwendig werden, soweit dies programmiertechnisch seitens ifap auf dem eingesetzten EDV-System des Kunden möglich ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei geringfügigen Änderungen oder Besonderheiten des eigenen KV-Bezirkes, die der Anwender selbst in das Anwenderprogramm aufnehmen kann.

d.    den telefonischen Zugriff auf die Hotline von ifap, soweit sich dieser Zugriff auf die Pflegeverpflichtungen von ifap nach dieser Vereinbarung bezieht.

Die Leistungen gemäß den obigen Ziffern a) – d) werden von ifap während der üblichen  Geschäftszeiten erbracht.

 

     2.        Nicht zu den vertraglichen Pflegeleistungen von ifap zählen

a.     Hotlinezugriffe außerhalb der unter § 6 Ziffer 1 e genannten Bereitschaftszeiten

b.    Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden und/oder sonstigen dritten Personen in die Softwareprogramme bzw. in die Einstellungen des Systems, soweit hierdurch die Erbringung der Pflegeleistung erschwert wird

c.     Leistungen zur Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebes und/oder System- oder Softwarekonfigurationen der Softwareprogramme, die Gegenstand dieses Vertrages sind, auf EDV-Systemen

d.    Leistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieses Pflegevertrages sind

e.     die Einweisung und/oder Schulung in die überlassenen Softwareprogramme, die Wartung von  EDV-Systemen sowie sonstige Beratungswünsche

f.     Pflegeleistungen für die Betriebssysteme, Fremdprogramme, Sonderanschlüsse und/oder Individuallösungen des Kunden

 

     3.        In der Laufzeit des Lizenzvertrages gehen alle Änderungen an Betriebssystemen, Standardsoftwareänderungen und/ oder -erweiterungen und/oder Computersystemerweiterungen – gleich welcher Art – wegen Softwareprogrammänderungen und/oder -erweiterungen und/oder -entwicklungen und/oder sonstiger technischer und/oder organisatorischer Erfordernisse zu Lasten des Anwenders.

 

 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Anwenders

 

     1.        Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen dieses Nutzungs- und Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Updates unverzüglich einzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens wöchentlich) Datensicherungen und Virentests durchzuführen. Vor jedem Einspielen eines Updates ist eine vollständige Daten– und Programmstandssicherung durchzuführen.

     2.        Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen detailliert beschreiben, hierzu gehören insbesondere folgende Angaben:

a.     Mängelbeschreibungen mit der Angabe des Programmnamens und der Versionsnummer bei fehlerhaften Ergebnissen die Zwischenergebnisse und die nach Meinung des Kunden richtigen Ergebnisse.

b.    bei Programmabbruch die Datenkonstellation und erforderliche Unterlagen (z.B. Ausdrucke) Der Kunde muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen. Der Kunde hat bei den Fehlermeldungen die von ifap erteilten Hinweise zu befolgen. Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände sind ifap vom Kunden umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

     3.        Sofern zur Fehlerbehebung die Überprüfung der Datensicherung des Kunden in den ifap  Firmenräumen erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, diese ifap umgehend zur Verfügung zu stellen. ifap sichert dem Kunden zu, dass sie die Inhalte der Datensicherung vertraulich behandeln wird und keinen unbefugten Dritten Einsicht gewährt.

 

     4.        Macht ein Dritter gegenüber dem Software-Anwender von ifap geltend, dass die Softwareprogramme seine Rechte verletzen, ist der Anwender verpflichtet, dies ifap unverzüglich mitzuteilen und die diesem Anspruch zugrundeliegenden Unterlagen ifap zu überlassen. Der Anwender überlässt es ifap, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.

 

 

§ 8 Gewährleistung und Kündigungsrecht

 

     1.        Offensichtliche Fehler der Pflegeleistungen hat der Anwender ifap binnen zwei Wochen mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Anwenders bzgl. dieses Fehlers.

 

     2.        Mängel einer Pflegeleistung werden von ifap nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Anwender innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von ifap durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

     3.        Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird ifap eine Ausweichmöglichkeit entwickeln.

 

     4.        Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch nicht als fehlgeschlagen.

 

     5.        Der Kunde darf etwaige Minderungsansprüche nicht durch Abzug von der vereinbarten monatlichen Pauschalvergütung durchsetzen. Entsprechende Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.

 

     6.        Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder in diesen AGB geregelten Fälle steht dem Kunden nach Vertragsschluss ein Rücktrittsrecht nicht zu.

 

 

§ 9 Haftung und Gewährleistung

 

     1.        ifap haftet für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haftet ifap unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ifap nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf das zweifache des jährlichen Pflegeentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss. Die Beweislast für das Bestehen von Mängeln trägt der Kunde. Der Kunde hat insbesondere zu beweisen, dass der Mangel bereits vor Übergabe der Sache vorlag. ifap haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindern.

 

     2.        Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % der vereinbarten jährlichen Pflegepauschale beschränkt.

 

     3.        Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf die vorhersehbaren Schäden begrenzt.

 

     4.        ifap hat den Anspruch, dass die in den im Lizenzvertrag beschriebenen Softwareprogrammen enthaltenen Daten fehlerfrei, unmissverständlich, vollständig und aktuell sind. Aufgrund der Datenfülle und des Umstandes, dass Teile des Datenmaterials von Dritten stammen, übernimmt ifap keine Haftung dafür, falls Datenmaterial fehlerhaft, unvollständig, missverständlich, veraltet oder ungültig ist.

 

     5.        Der Lizenznehmer stellt ifap von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen ifap wegen der Art und Weise, wie der Lizenznehmer die  ifap-Datenbank verwendet, oder wegen einer nicht vertragsgemäßen Verwendung oder Nutzung der ifap-Datenbank durch den Lizenznehmer geltend machen.

 

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand

 

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird München als Gerichtsstand vereinbart.

 

 § 11 Sonstiges

 

     1.        ifap ist berechtigt, personenbezogene Daten des Anwenders im Rahmen der Vertragsabwicklung zu speichern und zu verarbeiten. Im Online-Updateverfahren ist ifap berechtigt, DV-technische Konfigurationsdaten des Anwenders an ifap zu übermitteln. ifap weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Kunden, soweit zur Vertragsabwicklung erforderlich, gespeichert werden. Im Rahmen des Online-Updateverfahrens werden, soweit zur ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Übersendung der Updates erforderlich, technische Daten automatisiert erhoben, an ifap übermittelt und dort gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

 

     2.        Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit ifap geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Zustimmung von ifap.

 

     3.        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und inhaltlich am nächsten kommt.

 

     4.        Ändert ifap diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden diese geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn ifap diese dem Kunden zur Kenntnisnahme übersendet und der Kunde innerhalb von sechs Wochen keinen Widerspruch gegen deren vertraglichen Einbeziehung erhebt. ifap wird den Kunden im Rahmen der Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Folgen seines Schweigens gesondert hinweisen.

 

     5.        Alle Vereinbarungen, die zwischen ifap und dem Anwender zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

     6.        Die Zweckbestimmung, den Anwenderkreis, die festgelegte Produktlebensdauer sowie Bestimmungen im Sinne der europäischen Richtlinie 93/42/EWG (zuletzt geändert durch 2007/47/EG) für ein Softwareprodukt der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH regelt die geltende Gebrauchsanweisung (Handbuch) des entsprechenden Software­produktes.

 

 

Martinsried, den 16.03.2010

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